
Corona Regeln Bayern und Beschlüsse
Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Bayern:
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.
I. Relevante Verordnung:
Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
Gültigkeit: 15.12.2021 bis 12.01.2021
II. Was gilt aktuell?
Grundsätzlich
Aktualisierte Verordnung
In Bayern wurde die aktuelle Verordnung bis zum 12. Januar verlängert. Nur einige wenige Regelungen sind geändert worden. Hierzu gehören:
Grundsätzlich aktualisierte Verordnung
- An Sylvester und am Neujahrstag (31.12., 15:00 Uhr, bis zum 1.1.2022, 9:00 Uhr) besteht bei Menschenansammlungen eine Grenze von maximal zehn Personen. Für die Gastronomie wurde für diese Nacht die Sperrstunde aufgehoben.
- Getesteten Personen gleichgestellt wurden geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist).
- Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz in Bayern finden Sie auf der interaktiven Corona-Karte des Freistaats Bayern. Von dort aus gelangen Sie mit wenigen Klicks direkt zu den Informationen der Kreisverwaltungsbehörden.
Maskenpflicht
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen (einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem): Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht)
- Ausnahme: Keine Maskenpflicht gilt insbesondere:
- 1. Am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören;
- 2. Für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen;
- 3. Aus sonstigen zwingenden Gründen
- Unter freiem Himmel: Maskenpflicht bei Veranstaltungen
- Veranstalter:innen verpflichtet, Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen
Kontaktdatenerfassung
- Bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1.000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten
- Im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte
- kann elektronisch erfolgen
Testnachweise
- Verantwortliche sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise verpflichtet
- Pflicht zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson
Gastronomie:
Regeln in der Gastronomie
- Gastronomische Angebote dürfen – außer in der Silvesternacht vom 31.12.2021 auf den 1.01. 2022 – zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden (Sperrstunde)
- 2G im Innen- und Außenbereich: Zugang für Geimpfte und Genesene
- In geschlossenen Räumen: Tanzen nicht zulässig; Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig
- Betrieb von erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften: untersagt
- Ausnahme: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zur Mitnahme stets zulässig
- Bei einem Inzidenzwert ab 1.000 (regionaler Hotspot): Gastronomie in dem Landkreis / kreisfreien Stadt muss geschlossen werden (Ausnahme: Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist; Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen)
Hotellerie/Beherbergung:
Beherbergung allgemein (auch touristisch)
- 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene
Nichttouristische Beherbergungsaufenthalte
- 3G: zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte: Zugang für Geimpfte, Genesene oder Testnachweis (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Testmittel weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde)
- Bei einem Inzidenzwert ab 1.000 (regionaler Hotspot): Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Veranstaltungen:
Öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten
- 2G Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene + Test
- Beachte 2G!!!: Ausnahmen vom Testnachweis gelten auch für geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist)
- In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten: Nutzung von maximal 25 % der Kapazität
- Zulässige Höchstteilnehmerzahl: bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen muss gewahrt sein
- Für Veranstaltungen gilt: grundsätzlich Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; Maskenpflicht
- Für Besucher:innen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfallen die Maskenpflicht und der Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen
- Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen: Infektionsschutzkonzept, Vorlage bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
- Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem: Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden; Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt; Offensichtlich alkoholisierten Personen darf Zutritt nicht gewährt werden
Öffentliche und private Veranstaltungen unter freiem Himmel
- 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene
- Kein zusätzlicher Testnachweis
Clubs & Diskotheken:
Alle Clubs, Diskotheken und ähnliches
- Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen: Geschlossen
- Reine Schankbetriebe: Geschlossen
III. Fragen & Erläuterungen
WER IST VON DER MASKENPFLICHT BEFREIT?
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Nachweis vor Ort, insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original)
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag: nur medizinische Gesichtsmaske
- Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist
- Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit Pflicht zum Tragen einer medizinischen
- Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
WAS BEDEUTET TESTNACHWEIS?
- (negativer) Testnachweis: Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
- Schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage:
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht
FÜR WEN BESTEHEN AUSNAHMEN VON DER TESTPFLICHT?
Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum 6. Geburtstag
- Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- noch nicht eingeschulte Kinder
- geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben , nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist)
FÜR WEN BESTEHEN AUSNAHMEN VON DEN G2/G2-PLUS BESCHRÄNKUNGEN?
- Kinder unter 12 Jahre + drei Monate alt
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen; Testnachweis erforderlich)
- Minderjährige Schüler:innen – die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen – zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten
- Für Verantwortliche/ehrenamtlich Tätige (u.a.) in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend.
IV. Weitere Informationen
- Hier gehts zu den Informationen Ihres Landesverbandes
- Allgemeine Informationen sowie FAQs zu den in Bayern geltenden Verordnungsregelungen finden Sie hier
- Website des Bayrischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration