Corona Regeln in Deutschland

seit 20. März 2022
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Corona Regeln in Deutschland - Beschlüsse und Regeln der Bundesregierung

Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann aber bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.

Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren.

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das Gesetz ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.

Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.

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