Corona Nachrichten

Corona Nachrichten, Regeln und Beschlüsse

Aktuelle Corona-Regeln in Deutschland

Corona Regeln in Deutschland

seit 20. März 2022
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Corona Regeln in Deutschland - Beschlüsse und Regeln der Bundesregierung

Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann aber bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.

Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren.

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das Gesetz ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.

Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.

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Aktuelle Corona-Regeln in Bayern – Gültigkeit: 15.12.2021 bis 12.01.2022

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Corona Regeln Bayern und Beschlüsse

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Bayern:

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.

I. Relevante Verordnung:

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
Gültigkeit: 15.12.2021 bis 12.01.2021

II. Was gilt aktuell?

Grundsätzlich

Aktualisierte Verordnung
In Bayern wurde die aktuelle Verordnung bis zum 12. Januar verlängert. Nur einige wenige Regelungen sind geändert worden. Hierzu gehören:

  • An Sylvester und am Neujahrstag (31.12., 15:00 Uhr, bis zum 1.1.2022, 9:00 Uhr) besteht bei Menschenansammlungen eine Grenze von maximal zehn Personen. Für die Gastronomie wurde für diese Nacht die Sperrstunde aufgehoben.
  • Getesteten Personen gleichgestellt wurden geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist).
  • Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz in Bayern finden Sie auf der interaktiven Corona-Karte des Freistaats Bayern. Von dort aus gelangen Sie mit wenigen Klicks direkt zu den Informationen der Kreisverwaltungsbehörden.
  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen (einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem): Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht)
  • Ausnahme: Keine Maskenpflicht gilt insbesondere:
  • 1. Am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören;
  • 2. Für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen;
  • 3. Aus sonstigen zwingenden Gründen
  • Unter freiem Himmel: Maskenpflicht bei Veranstaltungen
  • Veranstalter:innen verpflichtet, Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen
  • Bei allen Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1.000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten
  • Im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte
  • kann elektronisch erfolgen
  • Verantwortliche sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise verpflichtet
  • Pflicht zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson

Gastronomie:

  • Gastronomische Angebote dürfen – außer in der Silvesternacht vom 31.12.2021 auf den 1.01. 2022 – zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden (Sperrstunde)
  • 2G im Innen- und Außenbereich: Zugang für Geimpfte und Genesene
  • In geschlossenen Räumen: Tanzen nicht zulässig; Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig
  • Betrieb von erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften: untersagt
  • Ausnahme: Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zur Mitnahme stets zulässig
  • Bei einem Inzidenzwert ab 1.000 (regionaler Hotspot): Gastronomie in dem Landkreis / kreisfreien Stadt muss geschlossen werden (Ausnahme: Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist; Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen)

Hotellerie/Beherbergung:

  • 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene
  • 3G: zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte: Zugang für Geimpfte, Genesene oder Testnachweis (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Testmittel weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde)
  • Bei einem Inzidenzwert ab 1.000 (regionaler Hotspot): Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Veranstaltungen:

  • 2G Plus: Zugang für Geimpfte und Genesene + Test
  • Beachte 2G!!!: Ausnahmen vom Testnachweis gelten auch für geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist)
  • In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten: Nutzung von maximal 25 % der Kapazität
  • Zulässige Höchstteilnehmerzahl: bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen muss gewahrt sein
  • Für Veranstaltungen gilt: grundsätzlich Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; Maskenpflicht
  • Für Besucher:innen von öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten entfallen die Maskenpflicht und der Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen
  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen: Infektionsschutzkonzept, Vorlage bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
  • Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem: Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden; Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt; Offensichtlich alkoholisierten Personen darf Zutritt nicht gewährt werden
  • 2G: Zugang für Geimpfte und Genesene
  • Kein zusätzlicher Testnachweis

Clubs & Diskotheken:

  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen: Geschlossen
  • Reine Schankbetriebe: Geschlossen
III. Fragen & Erläuterungen
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Nachweis vor Ort, insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original)
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag: nur medizinische Gesichtsmaske
  • Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist
  • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit Pflicht zum Tragen einer medizinischen
  • Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
  • (negativer) Testnachweis: Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
  • Schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage:
  1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
  2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
  3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht

Getesteten Personen stehen gleich:

  • Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben , nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung (soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist)
  • Kinder unter 12 Jahre + drei Monate alt
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Nachweis vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen; Testnachweis erforderlich)
  • Minderjährige Schüler:innen – die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen – zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten
  • Für Verantwortliche/ehrenamtlich Tätige (u.a.) in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen und Veranstaltungen mit Kundenkontakt gilt § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechend.
IV. Weitere Informationen

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Aktuelle Corona-Regeln in Bayern – Gültigkeit: 24.11.2021 bis 15.12.2021

Aktuelle Corona-Regeln in Bayern - Gastronomie und Einzelhandel

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Corona Regeln Bayern und Beschlüsse

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Bayern:

I. Relevante Verordnung:

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)
Gültigkeit: 24. November bis 15. Dezember 2021

II. Was gilt aktuell?

Folgende Regelungen beziehen sich auf die aktuell in Bayern geltende Ampelstufe ROT:

  • FFP2-Maskenpflicht für Gäste und medizinische Maskenpflicht für Mitarbeiter in Gastronomie- und Hotelbetrieben
  • FFP2-Maskenpflicht für Teilnehmer bei Veranstaltungen (außer am Sitzplatz)
  • Zugangsbeschränkung Gastronomiebetriebe im Innen- und Außenbereich: 2G (geimpft, genesen) und Kinder bis zum 12. Lebensjahr (+3 Monate) sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler (nur noch bis 31.12.21)
  • Zugangsbeschränkung Beherbergungsbetriebe: 2G (geimpft, genesen) und Kinder bis zum 12. Lebensjahr (+ 3 Monate) sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler (nur noch bis 31.12.21); bei zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nichttouristischen Beherbergungsaufenthalten (z.B. Geschäftsreisen) gilt 3G Plus (geimpft, genesen, PCR-getestet bei Ankunft muss ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48 Stunden) vorgezeigt werden)

Optional 2G Plus (geimpft oder genesen mit zusätzlichem Nachweis eines Antigen-Schnelltests/ Selbsttest unter Aufsicht vor Ort); Entfall der Maskenpflicht für Gäste und Personal
 
Ab einer Inzidenz von 1000 (regionaler Hotspot):

  • Gastronomiebetriebe müssen geschlossen sein
  • Beherbergungsangebote nur bei zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nichttouristischen Reisen (z.B. Geschäftsreisen) mit 3G Plus Zugangsbeschränkung

Erforderlich bei:

  • Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern
  • in Gastronomiebetrieben mit lauter Tanzmusik
  • in Gemeinschaftsunterkünften
  • Zugangsbeschränkung zu Innen- und Außenbereich 2G (geimpft, genesen) und Kinder bis zum 12. Lebensjahr 8 (+3 Monate) sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler (nur noch bis 31.12.21)
  • Nachweiskontrolle mit Identitätsfeststellung
  • FFP2-Maskenpflicht für Gäste und medizinische Maskenpflicht für Mitarbeiter
  • Musik nur als Hintergrundmusik möglich; Tanz und Spiel nicht erlaubt
  • Nicht-geimpfte und nicht-genesene Mitarbeiter und Betreiber brauchen einen PCR-Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche ALTERNATIV können Sie einen arbeitstäglichen Nachweis eines Antigen-Schnelltests vorlegen oder einen arbeitstäglichen Selbsttest unter Aufsicht durchführen; die Kontrolle der Mitarbeiter- und Betreibertests ist zu dokumentieren (Art der Dokumentation ist nicht festgelegt)
  • Bei einem Inzidenzwert ab 1000 (regionaler Hotspot) muss die Gastronomie in dem Landkreis / kreisfreien Stadt geschlossen werden
  • Zugangsbeschränkung 2G (geimpft, genesen) und Kinder bis zum 12. Lebensjahr (+ 3 Monate) sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler (nur noch bis 31.12.21)
  • Bei zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nichttouristischen Beherbergungsaufenthalten (z.B. Geschäftsreisen) gilt 3G Plus (geimpft, genesen, PCR-getestet – nicht älter als 48h bei Ankunft bei Ankunft muss ein negativer PCR-Testnachweis (nicht älter als 48 Stunden) vorgezeigt werden)
  • Nachweiskontrolle mit Identitätsfeststellung
  • FFP2-Maskenpflicht für Gäste und medizinische Maskenpflicht für Mitarbeiter
  • Nicht-geimpfte und nicht-genesene Mitarbeiter und Betreiber brauchen einen PCR-Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche ALTERNATIV können Sie einen arbeitstäglichen Nachweis eines Antigen-Schnelltests vorlegen oder einen arbeitstäglichen Selbsttest unter Aufsicht durchführen; die Kontrolle der Mitarbeiter- und Betreibertests ist zu dokumentieren (Art der Dokumentation ist nicht festgelegt)
  • Bei einem Inzidenzwert ab 1000 (regionaler Hotspot): Beherbergungsangebote nur bei zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nichttouristischen Reisen (z.B. Geschäftsreisen) mit 3G Plus Zugangsregelung

Tagungen im Gastgewerbe

  • Zugang nur mit 2G (geimpft oder genesen) und für Kinder bis zum 12. Lebensjahr (+3 Monate) sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler (nur noch bis 31.12.21)
  • FFP2-Maskenpflicht für Gäste (außer am Platz bei gastronomischer Verpflegung oder wenn ein Abstand von 1,5 m eingehalten wird); medizinische Maskenpflicht für Personal
  • Nachweiskontrolle mit Identitätsfeststellung

Geschlossene Gesellschaften (bspw. Hochzeiten, Geburtstage,etc.) mit Musik und Tanz:

  • Zugang mit 2G Plus (geimpft oder genesen mit zusätzlichem Nachweis eines Antigen- Schnelltests / Selbsttest vor Ort unter Aufsicht)
  • Nachweiskontrolle mit Identitätsfeststellung
  • keine Kapazitätsbeschränkung
  • Musik und Tanz ohne Einschränkungen möglich Entfall der
  • FFP2-Maskenpflicht für Gäste; medizinische Maskenpflicht für Mitarbeiter Sperrstunde 22.00 – 5.00 Uhr

Geschlossene Gesellschaften (bspw. Hochzeiten, Geburtstage,etc.) ohne Musik und Tanz:

  • gleiche Regelungen wie bei Gastronomie
  • keine Kapazitätsbeschränkung
  • Clubs, Diskotheken, Bars und reine Schankwirtschaften müssen gem. §11 Nr. 4 und § 14 Abs.3 BayIfSMV geschlossen werden. 

Mitarbeiter:

Das Personal und die Betreiber müssen mindestens 2x pro Woche einen PCR-Test (nicht älter als 48h) durchführen.
 
Alternativ können Sie auch täglich einen Antigen-Schnelltest durchführen und vorlegen. Selbsttests unter Aufsicht sind zudem gem. §3 Abs.4 Nr.3 erlaubt. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit.
Die Kontrolle der Mitarbeiter- und Betreibertestungen ist zu dokumentieren (Art der Dokumentation ist nicht vorgegeben)

Gäste:
 
Gäste müssen je nach der jeweiligen Zugangsbeschränkung (2G, 2G Plus) einen entsprechenden Nachweis vorzeigen (bei 2G Plus kann auch ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort durchgeführt werden). Kinder bis zum 12. Lebensjahr (+ 3 Monate) sind von der Nachweispflicht befreit. In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sind auch minderjährige Schülerinnen und Schüler von der 2G-Nachweispflicht befreit (nur noch bis 31.12.21)

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